sklave_bernd hat geschrieben:Hi,
greift das Teledienstgesetz nicht eigentlich nur dann, wenn Leistungen wie zB in Web-Shops auch direkt über das Web angeboten werden ?
So ist's sicherlich gedacht. Im Gesetzestext steht das allerdings natürlich mal wieder nicht in allgemein verständlicher Form geschrieben. Dort steht, dass alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste" zu der entsprechenden Kennzeichnung verpflichtet sind.
Die Frage ist nun, was diese Definition im Klartext bedeuten soll. Der Begriff Teledienst ist wohl soweit gefasst, dass im Prinzip jede Homepage dazu zu zählen ist. Und "geschäftsmäßig" bedeutet nicht grundsätzlich auch mit Gewinnabsicht angeboten.
Wie ich zuvor geschrieben habe, bin ich selbst kein Anwalt und kann daher auch nur mein Halbwissen verbreiten. Und das habe ich vornehmlich auch aus dem Internet (Homepages von Anwälten).
Die Quintessenz ist: Die Begrifflichkeiten sind zum Teil soweit gefasst, dass mal wieder alles Auslegungssache ist. Wenn's drauf ankommt, hängt's von den Anwälten und vom Richter ab wie entschieden wird.
By the way: Ist hier kein Anwält unter uns, der uns an seinem Fachwissen teilhaben lässt???
@Scysis:
Da stimme ich Dir zu. Das trifft aber auch auf zahlreiche "normale" Unternehmensseiten zu.
Und mal ehrlich ... es ist ja nett, dass uns Konsumenten der liebe Gesetzgeber durch solche Vorgaben schützen will. Ob auf einer Studio-Homepage ein sauberes Impressum angegeben ist, geht mir persönlich am A... vorbei und ist für mich mit Sicherheit kein Entscheidungskriterium bei der Studiowahl.