Und leider empfinde ich viele Dinge sehr einseitig, denn wenn es hier einer wagt Kritik zu üben, dann kommen gleich haufenweise Stellungnahmen, viele mit der Aufforderung den Beitrag zu löschen, den Schreiber zu sperren etc...und was am schlimmsten ist, die Verantwortlichen - wie GOOFY - handeln auch so.
Ich bedaure dieses außerordentlich, denn es entspricht keineswegs einer demokratischen Streitkultur, geschweige denn der Rechtsprechung! Und darum möchte ich hier nur einige Auszüge aus einem Urteil des LG Münster zitieren, was hoffentlich einige zum umdenken bringen wird !!!
Und auch die damen hier sollten sich diese zeilen dann ruhig einmal genauer ansehen, denn sie alle sind gewerblich tätig, also GESCHÄFTSLEUTE, somit muss man auch mit Kundenkritik umgehen!!! Gehört halt zum GESCHÄFTSLEBEN dazu, schließlich leben sie von den Kunden und von keinen anderen!!!
Nun die Ausführungen des LG Münster:
Herabwürdigung des Produktes eines Unternehmens und dessen Service als zweitklassig, ist eine zwar polemische im Lichte des Grundrechts auf Meinungsfreiheit jedoch nicht rechtswidrige Äußerung. Dies hat das Landgericht Münster festgestellt.
Dem Landgericht Münster zufolge stellen die getroffenen Aussagen keinen Tatsachen sondern Meinungskundgaben dar. Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung sei die Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei dürfe nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene Passagen der verschiedenen Beiträge abgestellt werden; vielmehr seien die Artikel der
Nutzer und Moderatoren insgesamt und im Zusammenhang zu deuten. Entscheidend sei weder die subjektive Absicht der Verfasser, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung betroffenen Unternehmensn, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden
Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges und interessiertes Publikum zumisst.
Es liege weder eine unlautere Wettbewerbshandlung, noch ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die beanstandeten Äußerungen fallen nach Auffassung der Richter in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Auch können - so das Landgericht - herabsetzende Meinungsäußerungen zuässig sein. Der Gewerbebetrieb müsse
sich einer Kritik seiner Leistung stellen. Die Bedeutung der Meinungsfreiheit dürfe, auch bei abfälligen Wertungen gewerblicher Leistungen oder Vorgänge nicht zu gering eingeschätzt werden. Handelt sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so streite die Vermutung für die Zulässigkeit. Dieser Grundsatz treffe ebenfalls für die Äußerung über die Bewertung von Waren und Leistungen zu. In der öffentlichen Auseinandersetzung sei auch Kritik hinzunehmen, die in überspitzter und
polemischer Form geäußert wird. Die äußersten Grenzen seien bei der gewerbliche Leistungen kritisierenden Meinungsäußerung jedenfalls dann gezogen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer zum geistigen Meinungskampf gehörenden in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gemacht werde.
Quelle: Landgericht Münster (Az.: 8 O 407/07),
Ich würde mich freuen, wenn es hier dann eine sachliche Auseinandersetzung gibt, wir leben schließlich in einer Demokratie! Und Moderatoren müssen auch Kritik einstecken könne, ansonsten sind sie fehl am Platze!







