Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung toppt allerdings den Dienstleistungsvertrag, es gibt also keinen Erfüllungsanspruch auf Sexuelles und Erotisches.
Re: Schon nach 10 Minuten gekommen - Rechtsanspruch auf Geld zurück oder nicht?
Di, 22.Okt 2019, 10:06Absolut korrekt, das wollte ich auch gar nicht anders zum Ausdruck bringen
Re: Schon nach 10 Minuten gekommen - Rechtsanspruch auf Geld zurück oder nicht?
Do, 02.Jan 2020, 17:24Zunächst einmal würde ich bezweifeln, dass es sich immer um einen Dienstvertrag handelt. Man kann m.E. durchaus bestimmte Leistungen vereinbaren, im BDSM Bereich erst Recht. Da käme dann tatsächlich ein Werkvertrag in Frage. Im vorliegenden Fall ist das sicherlich nicht der Fall, das Abspritzen ist ja etwas, das ohnehin im Einflussbereichs des Freiers liegt.Lady Velvet Steel hat geschrieben: ↑Di, 22.Okt 2019, 09:54Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung toppt allerdings den Dienstleistungsvertrag, es gibt also keinen Erfüllungsanspruch auf Sexuelles und Erotisches.
Im Dienstvertrag kann ja z.B. vereinbart werden, dass die sexarbeitende Person A die freiende Person B für eine bestimmte Zeit auf eine bestimmte Art bespasst. Dann wäre das nach 10 min auf die Straße setzen ein klarer Vertragsbruch und würde m.E. selbstverständlich einen Erfüllungsanspruch von B an A nach sich ziehen.
Wenn B die Leistung nach 10 min. nicht mehr abnehmen kann oder will, kann m.E. A B in Verzug setzen und dann das Honorar einbehalten. Dabei wird vor allem auch berücksichtigt, dass ja A u.U. Vorkehrungen getroffen hat (bsp. ein Studio gemietet) und einen Verdienstausfall durch die Nichtabnahme hat.
Beruft sich andererseits A auf sexuelle Selbstbestimmung und will die Leistung nicht mehr erbringen, kann B m.E. die Rückerstattung wegen Nichterfüllung verlangen.
So wie ich das verstanden habe, hat der Freier in diesem Fall die Sexarbeiterin wegen Betrugs angezeigt. Das ist natürlich vollkommen abwegig, weil dazu das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erforderlich wäre.
In der Praxis ist das natürlich alles Käse, weil man ja einfach miteinander reden kann. A kann fragen, ob B weitermachen möchte, oder unter Umständen sogar eine teilweise Rückerstattung anbieten. Und B könnte zugunsten eines Plauschs auf eine Fortführung verzichten.
Oder eine Wandelung:
Statt 50 min. sexuellem Verkehr z. B. 50 min. lang hartes caning.


Re: Schon nach 10 Minuten gekommen - Rechtsanspruch auf Geld zurück oder nicht?
Do, 02.Jan 2020, 21:29Oder kurz Pause und nach 40 Minuten weitermachen, damit man nach 60 Minuten eine zeitgenaue Punktlandung hat.
Reden war für den jungen Mann wohl in keinem Fall eine Option.
"So where do you live, anyway?" - "Mostly in my head."
Re: Schon nach 10 Minuten gekommen - Rechtsanspruch auf Geld zurück oder nicht?
Do, 02.Jan 2020, 22:23Ich frage mich, warum Solmecke nicht auf § 2 Satz 2 ProstG eingeht: "Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden."
Zum Verständnis § 1 Satz 2 ProstG: "Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält."
Ein Beschäftigungsverhältnis liegt zwar nicht vor (das wäre allenfalls im Verhältnis Bordellbetreiber - Prostituierte zu sehen), jedoch steht explizit "insbesondere" d. h. nicht nur. Dementsprechend müsste die Dame doch eigentlich eine Stunde werkeln, wenn auch ihr Werkeln nicht gut sein muss. Insofern würde mich das gefällte Urteil interessieren.
Zum Verständnis § 1 Satz 2 ProstG: "Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält."
Ein Beschäftigungsverhältnis liegt zwar nicht vor (das wäre allenfalls im Verhältnis Bordellbetreiber - Prostituierte zu sehen), jedoch steht explizit "insbesondere" d. h. nicht nur. Dementsprechend müsste die Dame doch eigentlich eine Stunde werkeln, wenn auch ihr Werkeln nicht gut sein muss. Insofern würde mich das gefällte Urteil interessieren.
Was du nicht willst, das man dir tu,
das füg auch keinem anderen zu
(es sei denn, dein Partner ist maso)
das füg auch keinem anderen zu
(es sei denn, dein Partner ist maso)
Re: Schon nach 10 Minuten gekommen - Rechtsanspruch auf Geld zurück oder nicht?
Fr, 03.Jan 2020, 11:36Nein, ein Beschäftigungsverhältnis liegt in keinem Fall vor. Die Anforderungen an ein Beschäftigungsverhältnis sind ganz andere. Der Freier müsste als Arbeitgeber auftreten, Sozialabgaben abführen etc. Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses durch eine dritte Person würde sich ein etwaiger Anspruch auch nicht gegen die Dame selbst, sondern nur gegen diese Person begründen können.Meriten hat geschrieben: ↑Do, 02.Jan 2020, 22:23Ich frage mich, warum Solmecke nicht auf § 2 Satz 2 ProstG eingeht: "Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden."
Zum Verständnis § 1 Satz 2 ProstG: "Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält."
Ein Beschäftigungsverhältnis liegt zwar nicht vor (das wäre allenfalls im Verhältnis Bordellbetreiber - Prostituierte zu sehen), jedoch steht explizit "insbesondere" d. h. nicht nur. Dementsprechend müsste die Dame doch eigentlich eine Stunde werkeln, wenn auch ihr Werkeln nicht gut sein muss. Insofern würde mich das gefällte Urteil interessieren.
Allerdings gehört es auch zum Wesen eines Dienstvertrages, dass man sich der Auftragnehmer "nur" bemühen muss. Ob man die Leistung erbringt liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Insofern stimmt es natürlich, dass die Dame nur die restlichen 50 Minuten "werkeln" muss um ihre vertragliche Pflicht zu erfüllen.
Solmecke geht darauf nicht ein, weil der junge Mann ein Sparfuchs ist und erstmal Strafanzeige wegen Betrugs erstattet hat. Insofern kann erstmal dahingestellt bleiben, ob die "Erfüllung" *SNCR* stattgefunden hat. Wenn die Gegenpartei wegen Betrugs verurteilt wird, kann man im Nachgang zivilrechtlich sehr einfach einen Schadensersatzanspruch durchsetzen. Derlei Scheinvorwurf kommt bei Gericht normalerweise aber nicht sonderlich gut an. Das war jedenfalls nicht sehr klug.
Aber selbst wegen Nichterfüllung das Honorar zurückzufordern, wäre ziemlich aussichtlos, weil der Freier ja die Leistung nicht abgenommen hat und offenbar auch nicht dazu bereit war.
Und selbst beim Werkvertrag sieht es ziemlich mau aus: Der Samenerguss kann m.E. nicht als "Werk" verstanden werden, weil er im Einflussbereich des Auftragsgebers liegt. Und selbst wenn, wäre dies ja durch die Dame bereits nach 10 min bereitgestellt worden.
Für mich gibt es nix unerotischeres, als im Vorfeld jedes Detail in Form eines Fahrplans zu vereinbaren. Eine zugrunde liegende Fantasie wird niemals der Vorstellung entsprechend umgesetzt werden können. Und selbst wenn man jeden Punkt vorstellungsgemäß abhaken könnte, wird man so niemals der Persönlichkeit seines Gegenübers gerecht werden können. Insofern kommt für mich ohnehin nur der Dienstvertrag in Frage. Was die Zeit angeht habe ich sowohl schon sehr gute Sessions in kürzerer Zeit oder auch deutlich längerer Zeit als vereinbart erlebt. Wenn mir eine Session keinen Spass gemacht hat gehe ich halt einfach nicht mehr hin.
Re: Schon nach 10 Minuten gekommen - Rechtsanspruch auf Geld zurück oder nicht?
Fr, 03.Jan 2020, 21:35Oh je, sonst nix los?
Trotzdem Danke für das Wiederaufmachen dieses alten Beitrages. Habe mir den Youtube Beitrag angesehen, Kommentare gelesen und wo bin ich da gelandet?
Beim antiken Internet Hype "Assi Toni". "Bam, Bambam" muss man die die V... f...
Der Typ ist zwar schon lange nicht mehr aktiv, aber immer noch gut.
Trotzdem Danke für das Wiederaufmachen dieses alten Beitrages. Habe mir den Youtube Beitrag angesehen, Kommentare gelesen und wo bin ich da gelandet?
Beim antiken Internet Hype "Assi Toni". "Bam, Bambam" muss man die die V... f...
Der Typ ist zwar schon lange nicht mehr aktiv, aber immer noch gut.
Re: Schon nach 10 Minuten gekommen - Rechtsanspruch auf Geld zurück oder nicht?
Sa, 04.Jan 2020, 14:53Mir war gar nicht bewusst, dass das Video so alt ist. Ich habe es vorgeschlagen bekommen und dachte deswegen, dass es aktuell wäre. Das Thema finde ich aber schon interessant und die Geschichte kurzweilig.Champion hat geschrieben: ↑Fr, 03.Jan 2020, 21:35Oh je, sonst nix los?
Trotzdem Danke für das Wiederaufmachen dieses alten Beitrages. Habe mir den Youtube Beitrag angesehen, Kommentare gelesen und wo bin ich da gelandet?
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