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Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer | Einkünfte einer Pros

Mo, 18.Mär 2013, 11:06
Sachverhalt:

Die Klägerin arbeitete als Prostituierte. Sie mietete in einem sog. Laufhaus ein Zimmer. Steuern zahlte sie nicht und gab auch keine Steuererklärungen ab. Als sich im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wegen Betrugstaten Preislisten und Quittungen bei ihr fanden, schätzte das Finanzamt Umsätze zwischen 170.000 Euro bis 320.000 Euro pro Jahr und erließ Steuerbescheide für Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer mehrerer Jahre. Die Klägerin war der Meinung, die Schätzungen seien völlig überhöht, zumal sie nur tageweise gearbeitet habe. Sie reichte Steuererklärungen ein, nach denen sie maximal 17.200 Euro pro Jahr eingenommen hatte. Als Kleinunternehmerin unterliege sie nicht der Umsatzsteuer und habe auch keine Gewerbesteuern zu zahlen. Die so begründete Klage hatte keinen Erfolg.



Hierzu wird weiter ausgeführt:

Trotz ihrer inzwischen eingereichten Steuererklärungen ist die Klägerin zu schätzen, weil sie keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorlegt hat. Der 2. Senat des FG Hamburg ging von 48 Arbeitswochen pro Jahr und Tageseinnahmen von durchschnittlich 500 Euro aus, die die Klägerin nach den aufgefundenen Quittungen mit ein bis drei Kunden habe erzielen können, und berechnete einen Umsatz der Klägerin von jährlich 120.000 Euro. Unter Berücksichtigung der Zimmermiete von täglich 120 Euro und geschätzten weiteren Betriebsausgaben von 5.000 Euro verblieb ein Gewinn von 85.000 Euro pro Jahr. Der 2. Senat stellte nach Vernehmung eines Milieubeamten und des Zimmervermieters fest, dass die Klägerin auf eigene Rechnung gearbeitet und in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Das Laufhaus sei kein eigenständiger Bordellbetrieb. Weil die Klägerin nach eigenen Angaben keine Zahlungen an einen Zuhälter abgeführt hat, konnte das Gericht auch keine weiteren Betriebsausgaben schätzen.



Anmerkung:

Mit dem 3. Senat des Bundesfinanzhofs bejahte der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Gewerbesteuerpflicht. Eigenprostitution sei ein Gewerbebetrieb, denn die Prostituierten beteiligten sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und böten ihre Leistungen am Markt an. Die entgegenstehende Rechtsprechung, die auf einem Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs von 1964 beruht, sei überholt.

FG Hamburg, Pressemitteilung v. 12.3.2013

http://beck-aktuell.beck.de/news/fg-ham ... gsbefugnis

Re: Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer | Einkünfte einer

Mo, 18.Mär 2013, 16:12
Ich bin ebenfalls der Meinung, dass wir uns hier im DF auf Erlebnisse und SM- Thematiken konzentrieren sollten.

Wir sind nicht das Info- Portal für Behörden oder ein juristisches Fachhandbuch...jeder soll seine Arbeit selber machen.
Dieser Thread wäre aber im Fortlauf dazu geeignet u.U., dahingehend zu entfremden.

Deshalb hab ich hier ein dickes Schloss vorgemacht.



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