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Strafrechtsschutz des Sexarbeiterhonorars

Mo, 21.Mär 2016, 08:36
Jetzt ist also der Betrug auch beim Bundesgerichtshof angekommen. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 hat er entschieden:

Leitsatz:

Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten
sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte
Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
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